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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1.Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


2.Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.


3.Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt oder mit den Ausführungen der Arbeiten begonnen hat, das gilt auch durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen)
oder durch ungenaue bzw. mündliche Angabe ergeben.


4.Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei Waren der Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien ober die eingetretenen Erhöhungen bei Material- und Lohnkosten zu verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags nötig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für die normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden wie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.


5.Zahlungen
Wenn nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.


Ansonsten gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
45% der Auftragssumme vor Montagebeginn,
5% der Auftragssumme nach Abnahme.


Diese Zahlungsbedingungen werden in das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung mit aufgenommen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Evtl. vereinbarte Skonto werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es
sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der IHK des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.


6.Lieferungen und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind baus. zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und die vereinbarte Zahlung gemäß Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass der nach frustlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.


7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung nicht sieben Tage nach Erhalt gerügt, gilt sie als abgenommen. Mit der Auslieferung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.


8. Gewährleistung
Die Geltendmachung von Mängeln nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.


9. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche- auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch den gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.


11. Abtretung
Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Eigentum des Lieferers vor Zahlung untergehen, so tritt für den Fall, dass der Auftraggeber in Konkurs fällt, dieser dessen Ansprüche gegen dessen Kunden bereits jetzt ab.


12. Sonstige Vorschriften
Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Vorschriften des HGB, des BGB und der VOB - soweit vereinbart - ergänzend.


13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten ist Hörstel

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